Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 6
- BSG, 10.08.2000 – B 12 KR 10/00 RZitiert von 4
- BSG, 10.03.2015 – B 1 A 10/13 R(Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten Innungskrankenkasse - räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe - Zuständigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde ist feststellender Verwaltungsakt und aufsichtsbehördliche Anordnung zugleich - Zulässigkeit einer deklaratorischen Feststellung der Zuständigkeit trotz aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen - keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage - Unzulässig der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die nach § 89 Abs 1 S 1 SGB 4 erteilten Hinweise der Aufsichtsbehörde)Zitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Zitiert von 17
- BFH, 08.03.2012 – V R 30/09Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation - AbschnittsbesteuerungZitiert von 20
- LSG Schleswig, 08.09.2011 – L 5 KR 24/10 KLZitiert von 2
- LSG Schleswig, 29.11.2006 – L 5 KR 103/05
6 Entscheidungen zu § 157 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157#abs-1 (1) Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157#abs-3 (3) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157#abs-4 (4) Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.